Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)
Vom 14. Juni 2007
geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (SGV. NRW. 223)
Aufgrund des § 122 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Aus- schusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
§1
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 SchulG, im Übrigen nach den allgemeinen da- tenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personen- bezogene Daten
in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen.
(2) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen ge- nannt. Die nicht für die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. Sofern die Erfül- lung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allge- meinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit der Verar- beitung erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet wer- den und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, für die Schul- aufsichtsbehörde die Leiterin oder der Leiter der Behörde durch techni- sche oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz der ver- arbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NRW gewährleistet ist und die Lö- schungsbestimmungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der gemäß § 1 Abs. 6 VO-DV II bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 32 a DSG NRW) besteht auch für die Kontrolle der Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern.
§2
Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zu- lässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungs- zwecke eingerichtet sind, auf sonstigen schulischen ADV-Anlagen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertrau- lichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Auf- gabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern in privaten ADV-Anlagen von Lehrerinnen und Lehrern für dienst- liche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbei- tung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Auf- gaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung per- sonenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist die Schule öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Satz 3 DSG NRW. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Auskünfte zu erteilen, die für die datenschutzrechtliche Verantwortung er- forderlich sind.
(3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, unter Beach- tung der Voraussetzung des § 11 DSG NRW die Datensicherheit gewähr- leistende und zuverlässige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke.
§3
Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personen- bezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten han- delt, die in den Anlagen aufgeführt sind.
(2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Schulleitung zu erklären. Sofern dies wegen besonderer
Umstände angemessen ist, kann die Einwilligung ausnahmsweise in elek- tronischer Form erfolgen. Dabei sind die Grundsätze des § 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) ge- ändert worden ist, zu erfüllen. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden.
(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(4) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind mit den Einschränkungen des § 120 Abs. 7 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unter- lagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind.
§4 Datenbestand in der Schule
(1) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers legt die Schule ein Schülerstammblatt an.
(2) In das Schülerstammblatt sind aufzunehmen:
(Individualdaten) gemäß Abschnitt A Nr. I der Anlage 1,
A Nr. II der Anlage 1,
(3) Für die Anlage des Schülerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Schülerstammblatt wird in einfacher Aus- fertigung geführt, bei automatisierter Verarbeitung zusätzlich in Papieraus- fertigung.
(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Kurssystem der gymna- sialen Oberstufe die Jahrgangsstufenleitung (die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer), sorgt für die Aktualität des Schülerstammblattes und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben. Eintragungsberechtigt sind daneben die Mitglieder der Schulleitung und in besonderen Fällen weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Personen.
(5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbe- stand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.
(6) Das Schülerstammblatt und der sonstige Datenbestand können von al- len Lehrerinnen und Lehrern der Schülerin oder des Schülers, der Bera- tungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendar- en eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Per- sonen erforderlich ist. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§5
Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 120 Abs. 5 SchulG.
(2) Die Datenübermittlung kann schriftlich, mündlich, automatisiert oder auf Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen per- sonenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind. Eine automatisierte Datenübermitt- lung kann auch über eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis-Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen des § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen erfüllt werden. Eine Datenübermittlung auf Datenträgern bedarf einer Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik. Automati- sierte Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, sind unzulässig.
(3) Das für die Schule zuständige Ministerium kann zum Zwecke der ein- heitlichen Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die
3. Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen auf dem Übermittlungswege
Rahmenbedingungen schaffen oder im Einvernehmen mit den Schulträ- gern den Einsatz bestimmter Hardware, Software, Maßnahmen oder Ver- fahren vorschreiben.
§6
Datenübermittlung bei einem Schulwechsel
(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufneh- menden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schul- ausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entspre- chendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst ver- bleiben bei der abgebenden Schule.
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(2) Folgende Daten werden übermittelt:
Die Eltern sind von der abgebenden Schule über die Übermittlung der Da- ten gemäß Nummer 2 zu unterrichten.
(3) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 kann auch schon bei der An- meldung erfolgen.
§7 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung
(1) Zur Überwachung der Schulpflicht übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannter Per- sonen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. Die Über- wachung der Schulpflicht obliegt solange der abgebenden Schule, bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde.
(2) Zur Überwachung der Schulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der Betroffenen übermittelt:
(3) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden der aufnehmenden Schule neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der Betroffenen übermittelt:
(4) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden dem Ausbildungsbetrieb folgende Daten der Betroffenen übermittelt:
(5) Soweit erforderlich werden im Rahmen der Überwachung der Pflicht
zum Besuch des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundar- stufe II in den Fällen des Abgangs von der Schule und des Schulwechsels folgende Daten von der abgebenden Schule auch dem Schulträger zur Ko- ordinierung des Übergangs in das Berufskolleg, in ein Berufsausbildungs- verhältnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe II übermittelt:
§8
Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege über- mittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.
(2) Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt: 1. Name, Vorname,
1) jetzt: Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
2. 3. 4. 5.
Geburtsdatum, -ort und -land,
Geschlecht,
Erreichbarkeit,
Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern
§9
Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten
(1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen:
1. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlußzeug- nissen
2. Schülerstammblätter
3.Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften, (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlußzeugnisse han- delt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassen- buch, Kursbuch), Akten über Schülerprüfungen
4. alle übrigen Daten
Tabelle 1: Aufbewahrungsfristen Schülerdaten
50 Jahre
20 Jahre 10 Jahre
5 Jahre
Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts ande- res bestimmt ist.
(2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV-Anlagen oder auf Da- tenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte Daten (§ 2 Abs. 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird.
(3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach § 2 Abs. 2 dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Akten und Dateien, die nicht durch ein Archiv übernommen werden, sind zu vernichten oder zu löschen.
(4) Zur Führung der Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern zeitlich unbefristet verwenden:
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 3 Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteter
1. keine,
2. unrichtige oder
3. unvollständige
Auskunft erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
§ 11 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2
(2) Die Auswirkungen dieser Verordnung werden nach einem Erfahrungs- zeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die Lan- desbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist an dieser Überprüfung zu beteiligen. Die Landesregierung unterrichtet den Land- tagsausschuss für Schule und Weiterbildung über das Ergebnis der Prü- fung.
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur VO-DV I:
Anlage 1
(vgl. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2)
Abschnitt A
Individual- und Organisationsdaten
I. Grunddaten
Individualdaten der Person nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 VO-DV I
Tabelle 1: Anlage 1
2) Die Verordnung ist am 5. Juli 2007 (GV. NRW. 14/07 S. 220) in Kraft getreten. Satz 2 (Aufhebung der alten VO-DV I) ist hier nicht abgedruckt. Die letzte Änderung ist mit Datum vom 01.03.2017 (GV.NRW. S. 282) in Kraft.
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Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax1, pri- vate E-Mail-Adresse1, schulische E-Mail-Adresse
Individualdaten der Person nach § 1 Abs.1 Nummer 2 VO-DV I
Individualdaten der Person nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 VO-DV I
11
II. Organisations-(Schullaufbahn-)daten
Beginn, Ende, Grund
19.1 Beginn, Ende, Grund
19.2 Benachrichtigung zur Schulpflichtüberwachung: Datum, Ver- pflichteter, Art, Bekanntgabe
20. Vorsorgeuntersuchung: Datum, Art, Ergebnis2, nächste
21. Stundenplan der Person nach § 1 Abs 1 Nummer 1 VO-DV I
Abschnitt B
Leistungsdaten
1. Stand des Lernprozesses, Bescheinigungen (§§ 48, 49 SchulG):
1.1 Datum, Art, Note, Bewertung, Leistungsbericht
1.2 Fach/Kurs/Lernbereich, Kursart, Fachlehrerin/Fachlehrer, Fehlzeiten: Art, Umfang
1.3 Bemerkung, Bericht: Datum, Art, Inhalt
1.4 Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache: Datum, Sprache
2. Versetzungsverfahren (§ 50 SchulG): Datum, Art, Inhalt, Bekanntgabe
3. Konferenz: Datum, Art, Ergebnis, Bekanntgabe
4. Prüfung: Datum, Art, Verlauf, Teilergebnis, Gesamtergebnis, Qualifikation
5. Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 3, 120 Abs. 3 SchulG: Datum, Art, Ergebnis
6. Ergebnis der Grundschulempfehlung gemäß § 11 Abs. 4 SchulG (jetzt: § 11 Absatz 5 SchulG): Datum, Ergebnis
Abschnitt C
Schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten
I. Grundschule
1. Vorschulische Beratung und Förderung (§ 36 SchulG): Beginn, Ende, Art, Einrichtung, Erreichbarkeit
2. Beginn der Schulpflicht (§ 35 SchulG):
2.1 vorzeitiger Beginn
2.2 Zurückstellung
Beginn, Ende; Anrechnung auf Dauer der Schulpflicht
2.3 schulärztliches Gutachten: Datum, Ergebnis2
3. Sprachfeststellung (§ 36 Abs. 3 SchulG): Datum, Ergebnis2
II. Gymnasiale Oberstufe
1. Bildungsgang: Kurswahl Sekundarstufe II, Erfüllung der Zulas- sungsvoraussetzungen und der Zulassungsvoraussetzungen für die Abiturprüfung: Datum, Art, Fach, Leistungsbewertung
2. Weitere Berechtigungen (z.B. Latinum, Graecum etc.): Datum, Art
III. Berufskolleg
1. Ausbildung
Ausbildungsberuf, Berufsfeld, Fachrichtung
2. Ausbildungsbetrieb Name, Ausbildungsstätte, Ausbilder, Erreich- barkeit: Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax, E-Mail
3. Organisation der Ausbildung
Beginn, Ende, Ausbildungszeiten, Verlauf
4. frühere Berufsausbildung Ausbildungsberuf, Berufsfeld, Fachrich- tung, Abschluss
5. Organisation des Berufsschulunterrichts Beginn, Ende, Art, Umfang
6. nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle Name, Erreich- barkeit: Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax1, E-Mail1
7. die unter C II. genannten Daten dieses Katalogs
IV. Förderschule
sowie allgemeine Schule mit sonderpädagogischer Förderung
Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf:
Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis2 des zugrunde liegenden Gutachtens
Tabelle 1: Anlage 1 (Forts.)
und den hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumenta- tionen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Auswirkungen der Daten dürfen durch maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Pro- zentangabe automatisiert verarbeitet werden.
Tabelle 1: Anlage 1 (Forts.)
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Tabelle 3: Anlage 3
Sonstiger Datenbestand
I. Obligatorische Dokumentationen
Bezeichnung der Klasse oder des Kurses, Namen der Lehr- kräfte unter Nennung der Fächer, Namen der Schülerinnen und der Schüler einschließlich evtl. schulischer Funktionen, Namen der oder des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstu- fenpflegschaft und der Stellvertretung, Telefonnummern und Anschrift(en), unter denen die Eltern erreichbar sind, soweit diese nicht widersprochen haben, die von volljährigen Schüle- rinnen und Schülern angegebene Kontaktadresse, Nachweise zum Unterricht, Vermerk über Schulversäumnisse, Verspätungen und besondere (z.B. im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 53 SchulG relevante) Vorkommnisse im Unterricht
II. Weitere Informationssammlungen
Tabelle 2: Anlage 2
1) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungs- auftrages der Schule und den hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumentationen automatisiert verar- beitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
I.
Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schüle- rinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer
Anlage 2
(vgl. § 4 Abs. 5)
8. Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf
9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unter- richtet
10. Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
12. Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
13. Erreichbarkeit der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Teil I Nummern 1.4, 2.6, 2.7, 3.3, 3.4)
II.
Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Schulleitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer in der gymnasialen Oberstufe) dürfen darüber hinaus folgenden Schülerinnen- und Schülerdaten verarbei- ten:
1. Halbjahresnoten in allen Fächern
2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben
3. Zeugnisbemerkungen
4. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG.
Tabelle 3: Anlage 3 (Forts.)
Anlage 3
(vgl. § 2 Abs. 2)
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